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   LAG Hamm, 18.09.1975 - 8 TaBV 65/75, 8 TaBV 67/75, 8 TaBV 68/75   

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https://dejure.org/1975,5634
LAG Hamm, 18.09.1975 - 8 TaBV 65/75, 8 TaBV 67/75, 8 TaBV 68/75 (https://dejure.org/1975,5634)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.09.1975 - 8 TaBV 65/75, 8 TaBV 67/75, 8 TaBV 68/75 (https://dejure.org/1975,5634)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. September 1975 - 8 TaBV 65/75, 8 TaBV 67/75, 8 TaBV 68/75 (https://dejure.org/1975,5634)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtsenthebungsverfahren; Betriebsratsmitglied; Einstweilige Verfügung; Untersagung der weiteren Amtsausübung; Zumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit

Papierfundstellen

  • BB 1975, 1302
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Berlin, 17.04.2020 - 61 L 2.20
    Nach einhelliger Ansicht kann ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber einem Personalratsmitglied nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint (vgl. OVG Lüneburg, Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Beschluss vom 20.09.1995 - 17 M 826/95 -, juris Rn. 23; ders. Beschluss vom 15.12.1997 - 18 M 4676/97, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 21.4.1975, PersV 1977, 67; LAG Hamm; Beschluss vom 18.9.1975, BB 1975, 1302; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 28 Rn. 42 m. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, LPVGNW § 25 Rn. 46; Ballerstedt, Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PVG, Art. 28 Rn. 30 m. N.; VG Bremen, Beschluss vom 02.10.2015 - 7 V 1404/15 -, juris).
  • LAG Hamm, 19.04.1984 - 8 Sa 702/84

    Einstweilige Verfügung; Streik; Rechtswidrigkeit eines Streiks

    Maßgebend ist nach richtiger und heute herrschender Ansicht allein, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen, wie die Kammer in ständ. Rechtspr. annimmt (LAG Hamm .. BB 1975, 1302).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.1995 - 17 M 826/95

    Personalratsmitglied; Vorläufiges Amtsverbot; Einstweilige Verfügung;

    Dieser einschneidenden, die Entscheidung in der Hauptsache weitgehend vorwegnehmenden Wirkung entspricht es, daß auch die Voraussetzungen für eine solche - in § 28 BPersVG gar nicht vorgesehene - Eilmaßnahme deutlich schärfer sind als für einen Ausschluß gemäß § 28 BPersVG: Nach einhelliger Ansicht kann ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber einem Personalratsmitglied nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 21.4.1975, PersV 1977, 67; LAG Hann; Beschluß vom 18.9.1975, BB 1975, 1302; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 28 Rn. 42 m. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, LPVGNW § 25 Rn. 46; Ballerstedt, Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PVG, Art. 28 Rn. 30 m. N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.10.1995 - 18 M 4085/95

    Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet

    - in § 24 Nds. PersVG gar nicht vorgesehene - Eilmaßnahme deutlich enger sind als für einen Ausschluß gemäß § 24 Nds. PersVG : Nach einhelliger Ansicht kann ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber einem Personalratsmitglied nur in Ausnahme fällen ergehen, in denen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 21.04.1975, PersV 1977, 67; LAG Hamm; Beschluß vom 18.09.1975, BB 1975, 1302; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 28 RdNr. 42 m.N.; Cecior/Dietz/Vallendar, LPVGNW § 25 RdNr. 46; Ballerstedt, Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PVG, Art. 28 RdNr. 30 m.N.).
  • LAG Hamm, 14.10.1976 - 8 TaBV 53/76

    Bemessung des Gegenstandwerts bzgl. Amtsenthebungsverfahren im einstweiligen

    Das Verfahren, das in beiden Rechtszügen zur Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung geführt hat (vgl. LAG Hamm BB 1975, 1302 = ArbRBlattei, Betriebsverfassung X, Entsch. 35), erfordert eine Bewertung nach § 8 II BRAGO.
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